Verwaltungsgerichtshof
18.10.2022
Ro 2022/01/0014
Wie die Erläuterungen zum 2. ErwSchG 2017 (ErlRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 29) klarstellen, kann eine "wichtige" Angelegenheit iSd Paragraph 250, Absatz 3, ABGB insbesondere dann vorliegen, wenn sie eine der in Paragraph 167, Absatz 2, ABGB genannten Angelegenheiten ist. Die Aufzählung in Paragraph 167, Absatz 2, ABGB in der Fassung des KindNamRÄG 2013 ist nach der Rechtsprechung des OGH taxativ vergleiche RIS-Justiz RS0048133, OGH 22.4.2014, 7 Ob 42/14y, mwN). Paragraph 167, Absatz 2, ABGB in der Fassung des KindNamRÄG 2013, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 15, nennt unter anderem "den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche". In den Erläuterungen verweist der Gesetzgeber auf Paragraph 167, Absatz 2, ABGB und nennt somit als ein Beispiel einer "wichtigen" Angelegenheit nach Paragraph 250, Absatz 3, ABGB den in der erstgenannten Bestimmung angeführten Erwerb einer Staatsangehörigkeit.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022010014.J05