Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0156

Rechtssatz

Dem tragend herangezogenen Interesse eines Fremden an der weiteren Fortsetzung seiner Ausbildung im Aufnahmestaat kommt für sich genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu, woran auch ein bereits erzielter Erfolg bei der Ausbildung nichts ändern kann (VwGH 10.5.2016, Ra 2015/22/0158; VwGH 4.10.2018, Ra 2018/22/0126).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021220156.L03