Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2021/22/0156

Rechtssatz

Beruht ein Erkenntnis auf alternativen Begründungen und wird in Ansehung einer tragfähigen Begründungsalternative im Zulässigkeitsvorbringen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt, so erübrigt es sich, auf die zusätzlich angesprochenen Fragen einzugehen, zumal das rechtliche Schicksal der Revision von der Beantwortung der insoweit aufgeworfenen Rechtsfragen nicht abhängt (VwGH 14.4.2020, Ra 2016/08/0122; VwGH 26.3.2021, Ra 2020/22/0050).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021220156.L01