Verwaltungsgerichtshof
25.10.2023
Ra 2021/21/0353
Die Beurteilung der (Un-)Zumutbarkeit bzw. der faktischen (Un-)Möglichkeit der Beschaffung eines gültigen Reisedokuments iSd Paragraph 88, Absatz 2 a, FrPolG 2005 stellt eine einzelfallbezogene Beurteilung dar, die - wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht erfolgreich mit Revision im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG bekämpft werden kann vergleiche etwa VwGH 27.7.2023, Ra 2021/21/0363).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210353.L01