Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/21/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/21/0537 B 22. Februar 2021 RS 1 (Hier: langer Zeitraum, vielfältige Suchtmittel, große Mengen Heroin, teilweise im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, erst durch die Festnahme beendeter Suchtgifthandel vergleiche VwGH 29.5.2018, Ra 2018/20/0259))

Stammrechtssatz

Grenzüberschreitender Suchtgiftschmuggel stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht und bei dem auch ein längeres Wohlverhalten in Freiheit noch nicht für die Annahme eines Wegfalls der daraus ableitbaren Gefährdung ausreicht vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0207; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0060).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021210013.L03