Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.01.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0458

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/19/0532 B 24. Mai 2018 RS 1 (hier nur der dritte Satz)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Asylangelegenheit - Gegen den (aus der Russischen Föderation stammenden) Revisionswerber wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung zulässig sei. Aus dem angefochtenen Erkenntnis ergibt sich, dass der Revisionswerber eine Strafhaft verbüßt; der voraussichtliche errechnete Entlassungszeitpunkt ist mit 20. März 2021 datiert. Gemäß Paragraph 59, Absatz 4, FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit der Rückehrentscheidung für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Somit ist ein Rechtsschutzinteresse für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision zu verneinen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200458.L01