Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0393

Rechtssatz

Die in Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 4 a, VwGVG 2014 genannten Gründe schließen sich nicht gegenseitig aus. In Paragraph 33, Absatz 4 a, VwGVG 2014 ist nämlich ausdrücklich angeordnet, dass die Wiedereinsetzung "auch dann" zu bewilligen ist, wenn die darin festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Somit ist die Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung nicht auf die in Paragraph 33, Absatz 4 a, VwGVG 2014 genannten Fälle beschränkt vergleiche zum gleichgelagerten Verhältnis der ähnlichen Wiedereinsetzungsgründe der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 71, Absatz eins, AVG, wobei dort diese Ziffern mit dem Wort "oder" verbunden sind, und mit dem Hinweis, dass sich die Ziffer 2, im Verhältnis zur Ziffer eins, des Paragraph 71, Absatz eins, AVG als lex specialis darstellt, VwGH 13.3.2001, 2001/18/0014).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200393.L07