Verwaltungsgerichtshof
02.03.2022
Ra 2021/20/0393
Nicht nur eine unrichtige Übersetzung, sondern auch das Fehlen der Übersetzung der "Rechtsmittelbelehrung" im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG 2014 kann nach Versäumung einer Frist zur Bewilligung einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen, wenn die sonst dafür gesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung erfüllt sind.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200393.L06