Verwaltungsgerichtshof
02.03.2022
Ra 2021/20/0393
Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG 2014 sieht nach seinem Wortlaut nur die Übersetzung - des Spruchs und - der "Rechtsmittelbelehrung" vor. Es besteht für den VwGH aber kein Zweifel, dass der Gesetzgeber mit dieser ausdrücklich auch an das BVwG gerichteten Anordnung auch die nunmehr nach Paragraph 30, VwGVG 2014 vorgesehene Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und einer Revision beim VwGH verstanden wissen wollte.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200393.L03