Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0372

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0332 E 6. Oktober 2020 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Auch eine bereits erfolgte Tilgung von Straftaten führt nicht dazu, dass die Straffälligkeit eines Fremden bei der Abwägung gemäß Artikel 8, MRK nicht berücksichtigt werden dürfe, insbesondere wenn zu getilgten Strafen noch ungetilgte Straftaten hinzukommen vergleiche etwa VwGH 22.2.2011, 2010/18/0073; 18.12.1998, 97/19/0858). Das BVwG durfte somit das gesamte straffällige Verhalten des Revisionswerbers in seine Abwägung miteinbeziehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200372.L01