Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0328

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0372 E 15. Dezember 2021 RS 15

Stammrechtssatz

Bei Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FrPolG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden, dem bis dahin von Gesetzes wegen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des ihm zuvor zuerkannten Status als Asylberechtigten zugekommen ist, ist im Rahmen der nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 vorzunehmenden Beurteilung auch auf die Wertungen Bedacht zu nehmen, die sich aus jenen Vorschriften ergeben, nach denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach langjähriger rechtmäßiger Niederlassung in Österreich für nicht zulässig erklärt oder an besondere Voraussetzungen geknüpft wird. Dabei kann auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Dabei ist zu beachten, dass Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 zufolge solche Gründe von vornherein nur dann maßgeblich sein können, wenn die Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt. Es soll demnach nämlich frühestens nach Ablauf dieser Zeit ein Asylberechtigter, der nicht straffällig geworden ist, in den Genuss einer Aufenthaltsverfestigung kommen und erst dann wäre ihm ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" zu erteilen, ohne dass es auf das Ergebnis einer Interessenabwägung im Sinn des Artikel 8, MRK ankäme.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200328.L01