Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/20/0155

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/14/0006 E 19. Oktober 2021 RS 11

Stammrechtssatz

Liegen keine neuen Elemente oder Erkenntnisse vor oder sind die neuen Elemente oder Erkenntnisse nicht geeignet, erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beizutragen, dass dem Antragsteller ein Schutzstatus zuzuerkennen ist, verlangt auch Artikel 40, Absatz 3, Verfahrensrichtlinie keine weitere Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz. Nach Artikel 33, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5, Verfahrensrichtlinie ist es in solchen Fällen erlaubt, einen Folgeantrag als unzulässig zu betrachten.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021200155.L03