Verwaltungsgerichtshof
15.12.2021
Ra 2021/20/0105
GRS wie Ro 2016/22/0014 E 27. April 2017 RS 2
Der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 ist ua dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK geführt wird. Dabei erfordert Paragraph 30, Absatz eins, NAG 2005 nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des VwG kein gemeinsames Familienleben iSd Artikel 8, MRK (mehr) geführt wird vergleiche B 20. Juli 2016, Ra 2016/22/0058).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021200105.L10