Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0473

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/20/0289 E 12. Mai 2025 RS 6

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass einer Person, die internationalen Schutz beantragt, in ihrem Herkunftsland (Afghanistan) wegen einer auf einem Streit vermögensrechtlicher Natur beruhenden Blutfehde gegen alle oder manche Mitglieder ihrer Familie physische Gewalt bis hin zur Tötung droht, vermag nicht zu begründen, dass dieser Antragsteller einer "bestimmten sozialen Gruppe" im Sinn des Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie angehört. Einer solchen Person kann folglich auf dieser Grundlage nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden vergleiche EuGH 27.3.2025, C-217/23).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021190473.L04