Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.09.2025

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0473

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/20/0289 E 12. Mai 2025 RS 5

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass sich Opfer von Verfolgungshandlungen selbst als "andersartig" im Sinn von Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie betrachten, kann für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Ist eine Familie in eine Blutfehde verwickelt, bedeutet der Umstand, dass sich die davon betroffenen Mitglieder der Familie subjektiv als andersartig wahrnehmen, für sich genommen nicht, dass die von ihnen gebildete Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, wie es Artikel 10, Absatz eins, Litera d, Statusrichtlinie erfordert. Es kommt also darauf an, dass eine Gruppe insbesondere aufgrund sozialer, moralischer oder rechtlicher Normen im Herkunftsland von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Dass die umgebende Gesellschaft eine Gruppe so wahrnimmt, kann insbesondere durch konkrete Anhaltspunkte wie Diskriminierungen, Ausschließungen oder Stigmatisierungen belegt werden, die die Mitglieder der fraglichen Gruppe allgemein betreffen und sie an den Rand der sie umgebenden Gesellschaft drängen vergleiche EuGH 27.3.2025, C-217/23).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2021190473.L03