Verwaltungsgerichtshof
17.05.2022
Ra 2021/19/0209
Ausgehend von der Rechtsprechung des EuGH (EuGH 4.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova und Ahmedbekov und EuGH 9.11.2021, C-91/20, LW/Bundesrepublik Deutschland) weist eine nationale Regelung, die eine Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an einen Familienangehörigen kraft Ableitung vorsieht - wie im vorliegenden Fall Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 -, als günstigere Regelung im Sinne des Artikel 3, StatusRL, einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes auf, sofern die Notwendigkeit besteht, den Familienverband zu wahren. Eine solche Notwendigkeit besteht hingegen nicht (mehr), wenn jegliche familiäre Beziehung gelöst ist und die Aufrechterhaltung oder die Wiederaufnahme der familiären Beziehung gar nicht stattfindet, sondern bloß für die Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschoben wird, weil in so einem Fall die Aufrechterhaltung des Familienverbandes nicht mehr Zweck der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kraft Ableitung wäre.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021190209.L05