Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0173

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/19/0174

Ra 2021/19/0175

Ra 2021/19/0176

Ra 2021/19/0177

Ra 2021/19/0178

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/01/0204 B 19. Juni 2019 RS 5

Stammrechtssatz

Mit dem Zulässigkeitsvorbringen, das BVwG habe die Verpflichtung zur gemeinsamen Führung sämtlicher beim BVwG anhängiger Beschwerdeverfahren der Revisionswerber als Familienangehörige (iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005) verletzt, weil die Verfahren von unterschiedlichen Richtern entschieden worden seien, machen die Revisionswerber einen Verfahrensmangel geltend. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setzt die Zulässigkeit der Revision neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt vergleiche etwa zuletzt VwGH 15.4.2019, Ra 2019/01/0109, Rn. 11, mwN). Über die Beschwerden der Revisionswerber wurde - wenn gleich von unterschiedlichen Entscheidungsorganen - vom BVwG gleichförmig entschieden, indem in der Sache keinem Revisionswerber ein Schutzstatus zugesprochen und damit dem Ziel der Vorschrift des Paragraph 34, Absatz 4 und 5 AsylG 2005, allen Familienangehörigen den gleichen Schutzstatus zu gewähren, entsprochen wurde. Insofern ist durch die gleichförmigen Entscheidungen in sämtlichen Beschwerdeverfahren der Revisionswerber auch die Aufrechterhaltung des Familienverbandes nicht gefährdet. Dem behaupteten Verfahrensmangel fehlt somit die für die Zulässigkeit der Revisionen notwendige Relevanz.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190173.L01