Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/19/0032

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/19/0033

Ra 2021/19/0034

Ra 2021/19/0035

Ra 2021/19/0036

Ra 2021/19/0037

Rechtssatz

Dem Beschluss, mit dem über den Antrag auf Verfahrenshilfe abgesprochen wird, kommt rückwirkende Kraft nicht zu. Hat ein Antragsteller bereits Revision erhoben, wird dieser Verfahrensschritt weder durch die Bewilligung noch die Versagung des Verfahrenshilfeantrages beseitigt, sodass die Revisionsfrist durch die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages auch nicht gehemmt ist vergleiche VwGH 20.8.2019, Ra 2019/18/0165, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190032.L02