Verwaltungsgerichtshof
25.03.2021
Ra 2021/19/0032
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/19/0033
Ra 2021/19/0034
Ra 2021/19/0035
Ra 2021/19/0036
Ra 2021/19/0037
Dem Beschluss, mit dem über den Antrag auf Verfahrenshilfe abgesprochen wird, kommt rückwirkende Kraft nicht zu. Hat ein Antragsteller bereits Revision erhoben, wird dieser Verfahrensschritt weder durch die Bewilligung noch die Versagung des Verfahrenshilfeantrages beseitigt, sodass die Revisionsfrist durch die Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages auch nicht gehemmt ist vergleiche VwGH 20.8.2019, Ra 2019/18/0165, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021190032.L02