Verwaltungsgerichtshof
18.07.2022
Ra 2021/18/0416
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/18/0417
Ra 2021/18/0418
GRS wie Ra 2021/18/0349 E 10. März 2022 RS 3
Minderjährige sind im Allgemeinen eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe, weshalb - im Zusammenhang mit der Frage der Zuerkennung von subsidiärem Schutz - eine konkrete Auseinandersetzung damit zu erfolgen hat, welche Rückkehrsituation sie im Herkunftsstaat tatsächlich vorfinden werden vergleiche etwa VwGH 7.1.2021, Ra 2019/18/0451 u.a.). Der VfGH hat wiederholt die besonders sorgfältige Prüfung der Rückkehrsituation für Minderjährige als besonders vulnerable Antragstellende hervorgehoben und darauf verwiesen, dass dieses Verständnis im Einklang mit Artikel 24, Absatz 2, GRC bzw. Artikel römisch eins, zweiter Satz des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2011,, stehe, wonach bei allen Maßnahmen öffentlicher Stellen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein müsse vergleiche VfGH 10.3.2021, E 345 aus 2021, u.a., mit Hinweis insbesondere auf EuGH 6.6.2013, Rs. C-648/11, MA u.a.).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021180416.L02