Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/18/0016

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ra 2021/18/0017

Rechtssatz

Für die Frage, ob von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, MRK abzusehen ist, sind weitere Erwägungen betreffend die Möglichkeiten einer Familienzusammenführung nach dem NAG 2005 nicht anzustellen. Entscheidend ist vielmehr das Ergebnis einer Interessenabwägung im Sinn von Artikel 8, MRK vergleiche VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, 0316 bis 0318).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180016.L03