Verwaltungsgerichtshof
01.07.2021
Ra 2021/18/0016
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/18/0017
Für die Frage, ob von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 aus Gründen des Artikel 8, MRK abzusehen ist, sind weitere Erwägungen betreffend die Möglichkeiten einer Familienzusammenführung nach dem NAG 2005 nicht anzustellen. Entscheidend ist vielmehr das Ergebnis einer Interessenabwägung im Sinn von Artikel 8, MRK vergleiche VwGH 26.2.2020, Ra 2019/18/0299, 0316 bis 0318).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021180016.L03