Verwaltungsgerichtshof
21.02.2022
Ra 2021/17/0161
GRS wie Ra 2020/17/0132 E 22. März 2021 RS 6
Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass die Beurteilung der Verhandlungspflicht in Verfahren betreffend die in Paragraph 50, Absatz 10, GSpG genannten Sicherungsmaßnahmen anhand der Bestimmung des Paragraph 44, VwGVG zu erfolgen hat vergleiche hierzu VwGH 23.7.2020, Ra 2020/17/0048, und VwGH 12.4.2018, Ra 2017/17/0810, jeweils mwN). Auch der Abspruch betreffend die Barauslagen ist Gegenstand des Verwaltungsstrafverfahrens vergleiche VwGH 20.11.2017, Ra 2017/03/0095). Nichts anderes kann in einem Verfahren betreffend die Vorschreibung der im Zusammenhang mit dem Beschlagnahme- oder Einziehungsverfahren erwachsenen Barauslagen gelten, wenn diese in einem gesonderten Bescheid auferlegt wurden.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170161.L02