Verwaltungsgerichtshof
27.09.2021
Ra 2021/17/0106
Verfahren über Verlängerungsanträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln sind gemäß Paragraph 25, Absatz 2, NAG 2005 formlos einzustellen, wenn eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft erwächst. Eine Fortsetzung des Verfahrens ist - im Gleichklang mit Paragraph 10, Absatz eins, NAG 2005 - nur im Fall einer ex tunc wirkenden Aufhebung vorgesehen vergleiche VwGH 30.9.2014, Ro 2014/22/0035).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170106.L02