Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0092

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/17/0172 E 13. November 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG nur dann gewahrt, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170092.L02