Verwaltungsgerichtshof
15.09.2021
Ra 2021/17/0092
GRS wie Ra 2018/17/0172 E 13. November 2018 RS 1
Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frist des Paragraph 31, Absatz 2, VStG nur dann gewahrt, wenn die Rechtsmittelentscheidung innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde.
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170092.L02