Verwaltungsgerichtshof
29.06.2021
Ra 2021/17/0088
Da mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2020, Ra 2019/16/0157, u.a. die Revision gegen die beiden Schuldsprüche zurückgewiesen wurde, sind die diesbezüglichen Absprüche des Verwaltungsgerichtes im ersten Rechtsgang im Rechtsbestand geblieben. Das bedeutet, dass das Verwaltungsgericht im zweiten Rechtsgang zur nochmaligen Entscheidung über die Schuldsprüche nicht mehr zuständig ist. Mit einer nochmaligen Entscheidung in der Schuldfrage überschreitet das Verwaltungsgericht insofern seinen Prüfungsumfang gemäß Paragraph 27, VwGVG und belastet sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit vergleiche zum Prüfungsumfang z.B. VwGH 27.1.2020, Ra 2019/02/0203, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170088.L01