Verwaltungsgerichtshof
15.09.2021
Ra 2021/17/0059
Dem Umstand, dass der Aufenthaltsstatus ein unsicherer gewesen ist, ist zwar Bedeutung beizumessen vergleiche Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014). Der Umstand hat aber bei der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der erlangten Integration (überhaupt) kein Gewicht beizumessen wäre bzw. dass das private und familiäre Interesse nicht zur Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung führen könnte vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2015/21/0249 bis 0253).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170059.L01