Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/17/0120 E 30. November 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht alle notwendigen Beweise aufzunehmen hat und sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und Begründung hinwegsetzen darf vergleiche z.B. VwGH 5.4.2017, Ra 2017/11/0003, mwN).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170045.L02