Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.01.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0014

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG und Rückkehrentscheidung - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines tunesischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der Behörde betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Nebenaussprüche als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Revision. Der Antrag wird lediglich damit begründet, dass der sofortige Vollzug für den Revisionswerber mit unverhältnismäßigen Nachteilen, nämlich seiner Abschiebung nach Tunesien, verbunden wäre. Der Revisionswerber beeinträchtigt durch den unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet das große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens. Der für ihn mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundene Nachteil besteht im Wesentlichen darin, dass der ihm aus dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK zumutbare rechtmäßige Zustand (wieder) hergestellt wird vergleiche auch VwGH 22.12.2017, Ra 2017/22/0216). Ein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG ist darin nicht zu sehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021170014.L01