Verwaltungsgerichtshof
03.02.2022
Ra 2021/17/0001
GRS wie Ra 2020/15/0068 B 12. November 2020 RS 4
Gemäß Paragraph 47, Absatz 4, letzter Satz VwGVG sind nach dem Schluss der Verhandlung der Spruch des Erkenntnisses und seine wesentliche Begründung nach Möglichkeit sofort zu beschließen und zu verkünden. Kann das Erkenntnis nicht sogleich im Anschluss an die Verhandlung verkündet werden, insbesondere wenn komplexe Rechtsfragen zu klären sind oder erst in der Verhandlung neue Beweismittel vorgelegt wurden, die das Verwaltungsgericht noch prüfen/werten muss, entfällt die Verkündung (arg. "nach Möglichkeit"). In diesem Fall ergeht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur schriftlich vergleiche Eder/Martschin/Schmidt, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Paragraph 47, K 11).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170001.L02