Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/17/0001

Rechtssatz

Dass ein Täter iSd. vierten Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 stets zu jedem Zeitpunkt Kenntnis über die genaue Anzahl und Art der gerade betriebsbereiten Glücksspielgeräte haben müsste, ist der hg. Rechtsprechung vergleiche VwGH 5.7.2021, Ra 2019/17/0056) nicht zu entnehmen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170001.L01