Verwaltungsgerichtshof
03.02.2022
Ra 2021/17/0001
Dass ein Täter iSd. vierten Tatbilds des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG 1989 stets zu jedem Zeitpunkt Kenntnis über die genaue Anzahl und Art der gerade betriebsbereiten Glücksspielgeräte haben müsste, ist der hg. Rechtsprechung vergleiche VwGH 5.7.2021, Ra 2019/17/0056) nicht zu entnehmen.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021170001.L01