Verwaltungsgerichtshof
17.06.2024
Ra 2021/16/0098
Die Pflegeelterneigenschaft nach Paragraph 184, ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2013,, ist kraft Gesetzes gegeben, wenn die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale, nämlich die geforderte persönliche, emotionale Beziehung einerseits und die tatsächliche (gänzliche oder teilweise) Besorgung der Pflege und Erziehung andererseits vorliegen. Maßgebend sind die faktischen Verhältnisse vergleiche die in RIS-Justiz RS0127991 wiedergegebene Rechtsprechung des OGH).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021160098.L02