Verwaltungsgerichtshof
17.06.2024
Ra 2021/16/0098
Für die Auslegung der in Paragraph 26 a, Absatz eins, Ziffer eins, GGG verwendeten Begriffe "Stief-, Wahl- oder Pflegekind" und die Frage ob bzw. zu welchem Zeitpunkt diese Eigenschaft endet, kann auf die diesbezügliche Rechtsprechung des OGH zu Paragraph 364 c, ABGB zurückgegriffen werden. Danach endet das Angehörigenverhältnis zwischen Stiefeltern und Stiefkindern mit dem Ende der die Schwägerschaft (die Verbindung zwischen einem Ehegatten und den Verwandten des anderen Ehegatten, Paragraph 40, ABGB) - vermittelnden Ehe vergleiche etwa OGH 27.9.2021, 5 Ob 55/21f; 21.12.2017, 5 Ob 143/17s). Dies gilt nach der Rechtsprechung des OGH nicht für Pflegekinder, sodass Stiefkinder trotz Beendigung der die Schwägerschaft vermittelnden Ehe weiterhin Pflegekinder sein können vergleiche OGH 16.12.2015, 2 Ob 34/15m).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2021160098.L01