Verwaltungsgerichtshof
31.10.2023
Ra 2021/16/0076
GRS wie Ra 2017/16/0036 E 30. Mai 2017 RS 4 (hier nur letzter Satz)
Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG lässt die Erbringung des Erfolgsnachweises über das erste Studienjahr oder eine Studieneingangs- und Orientierungsphase in zeitlicher Hinsicht offen. Anders als etwa für den Fall eines Studienwechsels verweist Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG hiefür auch nicht auf universitäts- oder studienrechtliche Bestimmungen. Vor dem Hintergrund der die kontinuierliche Absolvierung eines Studiums sichernden Zulassungsfristen des Paragraph 61, UG und unter Wahrung des im Ausschussbericht 517 BlgNR römisch achtzehn. Gesetzgebungsperiode 1 zum Ausdruck gelangenden Verständnisses ist der - von der Beihilfenbehörde autonom rechtlich zu beurteilende - Nachweiszeitraum für das erste Studienjahr vom Beginn des ersten Semesters bis zum Ende der Zulassungsfrist für das den zwei Semestern folgende Semester, sohin bis 30. November des Folgejahres, anzusetzen (in diesem Sinne Wimmer in Czaszar/Lenneis/Wanke, Kommentar zum Familienlastenausgleichsgesetz, Rz 72 zu Paragraph 2, FLAG). Unbeschadet dessen besteht der Anspruch auf Weitergewährung der Familienbeihilfe ab jedem weiteren Studienjahr zufolge Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, FLAG nur dann, wenn für das vorhergehende Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird, womit für jedes Studienjahr - innerhalb der Fristen des Paragraph 61, UG - ein quantitativ genau definierter Studienerfolg zu erbringen ist.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160076.L01