Verwaltungsgerichtshof
28.08.2023
Ra 2021/15/0099
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt nur dann vor, wenn der Gegenstand "bei einer Lieferung" an den Abnehmer (Erwerber) aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates gelangt. Voraussetzung dafür ist, dass im Zeitpunkt der Güterbewegung der Abnehmer (Erwerber) bereits feststeht. Eine Warenbewegung nur zu Besichtigungs- oder Begutachtungszwecken würde dafür noch nicht ausreichen.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021150099.L05