Verwaltungsgerichtshof
19.10.2022
Ra 2021/15/0029
Die Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen nach Paragraph 34, EStG 1988 setzt einen tatsächlichen aus dem Einkommen des betroffenen Jahres geleisteten Aufwand und dessen Zwangsläufigkeit voraus vergleiche VwGH 15.7.1998, 98/13/0083).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150029.L04