Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/15/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2017/15/0006 B 27. Juni 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind in der Regel von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Eine andere Beurteilung kann allerdings geboten sein, wenn Wirtschaftsgüter beschafft werden müssen, die infolge Verwendbarkeit für nur bestimmte individuelle Personen (z.B. deren Prothesen, Seh- und Hörhilfen) oder wegen ihrer spezifisch nur für Behinderte geeigneten Beschaffenheit (z.B. Rollstühle) keinen oder nur einen sehr eingeschränkten allgemeinen Verkehrswert haben vergleiche VwGH 22.10.1996, 92/14/0172, und 29.7.2010, 2010/15/0003).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150029.L02