Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.10.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/15/0029

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/15/0178 E 1. September 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Grundsätzlich sind unter Belastungen im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988 nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ausgaben für den Erwerb eines Wirtschaftsgutes sind daher in der Regel von einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen, da in diesem Fall zumeist ein entsprechender Gegenwert erlangt wird, also eine Vermögensumschichtung und keine Vermögensminderung eintritt vergleiche das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2014, 2011/15/0145).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021150029.L01