Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2022

Geschäftszahl

Ro 2021/15/0007

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

Ro 2021/15/0008

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 22. Februar 1989, 85/13/0196, hat der VwGH zur Regelung des Paragraph 67, Absatz 6, zweiter Satz EStG 1972 ausgeführt, Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1972 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber insoweit eine Kumulierung der Begünstigung des Paragraph 67, Absatz 3 und jener des Paragraph 67, Absatz 6, EStG 1972 vermeiden wollte, als er ausdrücklich angeordnet hat, dass das nach Paragraph 67, Absatz 6, zweiter Satz begünstigte Abfertigungsausmaß um den Betrag der bereits erhaltenen Abfertigungen oder um Abfertigungsansprüche im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3, EStG 1972 zu kürzen ist. Der Standpunkt, es bleibe dem Arbeitnehmer überlassen, welche Dienstverhältnisse (und damit zusammenhängende, bereits bezogene Abfertigungen) er bei der Berechnung der Dienstzeit berücksichtigen wolle, hätte im Ergebnis die vom Gesetzgeber nicht gewollte Kumulierung der Begünstigung zur Folge, weil für diesen Fall nicht auszuschließen ist, dass eine Dienstzeit, die bereits in der Vergangenheit zu einer Abfertigung geführt hat, ein weiteres Mal berücksichtigt wird. Dieser Umstand spricht dafür, dass der Arbeitnehmer nur über den Zeitpunkt, bis zu dem zurück er die Dienstverhältnisse nachweisen kann oder will, disponieren kann. Der Nachweis der nach dem vom Arbeitnehmer gewählten Zeitpunkt eingegangenen Dienstverhältnisse (und der nach diesem Zeitpunkt erhaltenen Abfertigungen im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3 und 6 EStG 1988) hat indessen lückenlos zu erfolgen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150007.J05