Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2022

Geschäftszahl

Ro 2021/15/0002

Rechtssatz

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22. April 2010, römisch zehn und fiscale eenheid Facet-Facet Trading, C-536/08 und C-539/08, dargelegt, dass in Fällen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs im Sinne des Artikel 41, der MwSt-RL kein Vorsteuerabzug zusteht. Der EuGH hat dies u.a. damit begründet, dass die Gewährung des Vorsteuerabzugs in einem solchen Fall die praktische Wirkung des Artikel 40, MwSt-RL (früher 28b Teil A Absatz 2, der Sechsten Richtlinie) beeinträchtigen würde, weil für den Steuerpflichtigen, der im Mitgliedstaat der verwendeten UID zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, kein Anreiz mehr bestünde, die Besteuerung des fraglichen innergemeinschaftlichen Erwerbs im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung nachzuweisen. Eine solche Lösung könnte letztlich die Anwendung der Grundregel gefährden, nach der bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb davon auszugehen ist, dass der Ort der Besteuerung im Mitgliedstaat der Beendigung des Versands oder der Beförderung, d. h. im Endverbrauchsmitgliedstaat, liegt, was das Ziel der Übergangsregelung ist vergleiche Rn 44 des Urteils). Somit steht der Vorsteuerabzug bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb iSd Artikel 3, Absatz 8, zweiter Satz UStG 1994 nicht zu.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021150002.J03