Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Geschäftszahl

Ra 2021/14/0374

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/20/0446 B 24. September 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0199, mwN (Trennung von einem österreichischen Ehepartner); 23.2.2017, Ra 2016/21/0235 (Trennung von der in Österreich asylberechtigten Ehefrau und asylberechtigten minderjährigen Kindern)).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140374.L01