Verwaltungsgerichtshof
03.09.2021
Ra 2021/14/0108
GRS wie Ro 2019/01/0014 E 29. Juni 2020 RS 5
Bei den "Umständen" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK muss es sich insbesondere um solche handeln, die sich auf grundlegende, die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention angeführten Fluchtgründe betreffende (objektive) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings beziehen, auf Grund deren angenommen werden kann, dass der Anlass für die - begründete - Furcht vor Verfolgung nicht mehr länger besteht vergleiche VwGH 31.1.2019, Ra 2018/14/0121 - 0126, Rn. 30, mwN auf Vorjudikatur). Nach dieser Rechtsprechung können somit neben (objektiven) Veränderungen im Heimatstaat des Flüchtlings auch weitere "Umstände" den Beendigungsgrund nach Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK begründen vergleiche jüngst in diesem Sinn VwGH 25.5.2020, Ra 2019/19/0116, Rn. 21).
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021140108.L06