Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.05.2022

Geschäftszahl

Ro 2021/14/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/20/0156 E 2. März 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Der Besuch einer Bildungseinrichtung in Österreich kann als Aspekt des Privatlebens im Sinn von Artikel 8, MRK zu jenen Umständen zählen, die bei der Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht unverhältnismäßig ist, zu berücksichtigen sind vergleiche zum Schulbesuch als Indiz der Integration in Österreich etwa VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021140004.J01