Verwaltungsgerichtshof
04.03.2024
Ro 2021/14/0002
GRS wie Ra 2016/01/0127 B 24. Jänner 2018 RS 3
Das VwG hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN und näheren Ausführungen zum Begriff der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor den VwG; vergleiche in diesem Sinne auch VfGH 18.6.2014, G5/2014 = VfSlg. 19.882, wonach Paragraph 28, VwGVG 2014 dem VwG gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 130, Absatz 4, B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021140002.J04