Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.03.2024

Geschäftszahl

Ro 2021/14/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/01/0127 B 24. Jänner 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Das VwG hat dann, wenn der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid zu Unrecht eine Sachentscheidung beinhaltete, im Rahmen seiner Prüf- und Entscheidungsbefugnis einen Antrag zurückzuweisen (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, mwN und näheren Ausführungen zum Begriff der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor den VwG; vergleiche in diesem Sinne auch VfGH 18.6.2014, G5/2014 = VfSlg. 19.882, wonach Paragraph 28, VwGVG 2014 dem VwG gebietet, bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 130, Absatz 4, B-VG die Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages zum Inhalt seiner Sachentscheidung zu machen, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hervorkommt, dass es schon bei Bescheiderlassung durch die belangte Behörde an einer Prozessvoraussetzung mangelte).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2021140002.J04