Verwaltungsgerichtshof
09.11.2022
Ro 2021/14/0001
GRS wie Ra 2019/14/0153 E 27. Mai 2019 RS 19 (hier: nur der dritte Satz)
Vor dem unionsrechtlichen Hintergrund vergleiche Artikel 16, Absatz 2, Statusrichtlinie - RL 2011/95/EU; EuGH 23.5.2019, Bilali, C-720/17, Rn. 49 und 50) darf nicht außer Acht gelassen werden, dass dem Gesetz nicht unterstellt werden kann, es hätte im Fall jedes Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 neuerlich ein die ursprünglichen Gründe umfassend prüfendes Verfahren stattzufinden. Insoweit dürfen die Ermittlungspflichten der Behörde nicht überspannt werden. Hat die Behörde keine konkreten Hinweise dafür, dass im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung die für dessen Bewilligung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr bestehen könnten, also die diesbezüglich maßgeblichen Umstände sich nicht im Sinn der unionsrechtlichen Vorgaben in hinreichend bedeutsamer und endgültiger Weise geändert haben, werden insoweit weitere Ermittlungen unterbleiben können. Das ergibt sich nicht zuletzt auch aus der Anordnung des Paragraph 9, Absatz 3, AsylG 2005, wonach selbst dann, wenn der Fremde (im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005) straffällig geworden ist, nur dann jedenfalls ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einzuleiten ist, wenn auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aberkennung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, oder Absatz 2, AsylG 2005 wahrscheinlich ist.
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2021140001.J06