Verwaltungsgerichtshof
07.09.2022
Ra 2021/13/0157
GRS wie 2001/15/0109 E 24. Juni 2004 VwSlg 7942 F/2004 RS 2 (hier ohne den letzten Satz)
Aufwendungen können nur insoweit als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, als sie vom Steuerpflichtigen endgültig aus eigenem getragen werden müssen. Beträge, die der Steuerpflichtige zunächst verausgabt, die ihm aber später ersetzt werden, gelten nicht als Aufwendungen im Sinn des Paragraph 34, EStG (Hinweis Hofstätter/Reichel, Tz 4 zu Paragraph 34, Absatz eins, EStG 1988). Im Zusammenhang mit einem Zivilprozess erwachsene Kosten, die dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig wären, sind somit insoweit von der steuerlichen Berücksichtigung ausgeschlossen, als Prozesskostenersätze zu gewähren sind.
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130157.L05