Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/13/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/15/0145 E 27. Februar 2014 VwSlg 8892 F/2014 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Belastungen im Sinne des Paragraph 34, EStG 1988 sind nur vermögensmindernde Ausgaben, also solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verknüpft sind. Ihnen stehen die Ausgaben gegenüber, die nicht zu einer Vermögensminderung, sondern zu einer bloßen Vermögensumschichtung führen und die deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130157.L01