Verwaltungsgerichtshof
15.06.2023
Ra 2021/13/0156
GRS wie 2001/14/0006 E 29. Mai 2001 RS 3
Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist. Zudem spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall (Hinweis E VS 22. September 1999, 96/15/0049).
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130156.L01