Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.04.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/13/0124

Rechtssatz

Zur Vermeidung von (allfälligen) Unklarheiten ist es zweckmäßig, die Parteibezeichnung insbesondere bei Beteiligung eines Gesellschafters an mehreren Gesellschaften bürgerlichen Rechts vergleiche zur Eigenständigkeit mehrerer Gesellschaften bürgerlichen Rechts im Umsatzsteuerrecht EuGH 12.10.2016, Christine Nigl u.a., C-340/15, Rn. 25 ff) möglichst präzise zu fassen vergleiche nunmehr auch Paragraph 1177, Absatz eins, ABGB: "Unterscheidungskraft"). Insbesondere wird es zweckmäßig sein, bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die Einkünfte aus der Vermietung lediglich einer Liegenschaft erzielen, auch diese Liegenschaft im Rahmen der Parteibezeichnung zu nennen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130124.L02