Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.09.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/13/0115

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/13/0104 B 13. Jänner 2021 RS 3 (hier ohne die Klammerausdrücke)

Stammrechtssatz

Dass die Abgabenpflicht strittig war und zur Abgabenpflicht (oder Lohnsteuerhaftung) auch Rechtsmittel erhoben wurden (denen auch zum Teil Folge gegeben wurde), kann für sich das Verschulden des (potentiell) Haftungspflichtigen nicht ausschließen, was bereits daraus folgt, dass der Gesetzgeber die parallele Bekämpfung des Haftungsbescheides und des Abgabenbescheides vorgesehen hat (Paragraph 248, BAO; bzw. Beitritt zur Beschwerde durch potentiell Haftungspflichtigen, Paragraph 257, BAO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130115.L04