Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.03.2022

Geschäftszahl

Ra 2021/13/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/18/0441 E 14. März 2019 RS 1 (hier ohne den Klammerausdruck)

Stammrechtssatz

Von einer schlüssig begründeten Beweiswürdigung kann nicht gesprochen werden, wenn das VwG seine Entscheidung - nicht bloß untergeordnet - mit (unsachlichen) Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130110.L03