Verwaltungsgerichtshof
31.01.2022
Ra 2021/13/0095
Die Vereinbarung eines Optionsrechts (oder: die einseitige Einräumung einer Option) bewirkt im Allgemeinen noch nicht den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Erst die Ausübung dieses Optionsrechts kann (allenfalls) zu dessen Übergang führen vergleiche VwGH 24.10.2019, Ro 2019/15/0177, mwN). Für die Frage des wirtschaftlichen Eigentums ist insbesondere von Bedeutung, wer die Chance von Wertsteigerungen und das Risiko von Wertminderungen trägt vergleiche VwGH 27.11.2020, Ra 2019/15/0162, mwN; VwGH 17.2.1992, 90/15/0117).
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021130095.L03